Satzung des eingetragenen Vereins NeuroDivers
Präambel:
Der Verein NeuroDivers gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe orientieren:
Neurodiversität (neurologische Diversität) bezeichnet ein Konzept, in dem neurobiologische Unterschiede als natürliche menschliche Dispositionen angesehen und respektiert werden. Atypische (= neurodivergente) neurologische Entwicklungen werden als natürliche menschliche Unterschiede angesehen. Alle Menschen sind als neurodivers zu betrachten, der Begriff Neuro-Minderheit verweist auf neurodivergente Menschen, die als Minderheit nicht neurotypisch sind. Neurodiversität versteht unter anderem Autismus als eine natürliche Form der menschlichen Diversität, welche derselben gesellschaftlichen Dynamik unterliegt wie andere Formen der Diversität.
Der Verein NeuroDivers hat zum Ziel, die gesellschaftlichen Lebensbedingungen für Neuro-Minderheiten zu verbessern. Um für Neuro-Minderheiten eine Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen, strebt der Verein an, Barrierefreiheit umzusetzen, Bildungs- und Kulturangebote für neurodivergente Menschen sowie Begegnungsstätten zu schaffen.
Ziel ist es, gesellschaftliche Gleichberechtigung und Chancengleichheit für neurodivergente, atypische Menschen zu erreichen und mit Hilfe von wissenschaftlich basierten Bildungsangeboten, Workshops, gemeinsamen Freizeitaktivitäten neurodivergenter und neurotypischer Menschen (im Sinne der Kontakthypothese nach Allport, 1954), künstlerischen Ausstellungsprojekten, Filmprojekten sowie Informationsmaterial Vorurteile, Missverständnisse und Stereotypisierungen abzubauen.
Die wissenschaftliche Arbeit und Bildungsarbeit des Vereins umfasst die Analyse und Beseitigung gesellschaftlicher (unsichtbarer) Barrieren in Kooperation mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die Aufklärung über bestehende (unsichtbare) Barrieren im öffentlichen Raum, die wissenschaftsbasierte Aufklärung über Missverständnisse und Vorurteile bezüglich Neuro-Minderheiten sowie die Konzeption und Durchführung von Bildungsprojekten für neurodivergente Kinder und Jugendliche.
Der Verein bezieht sich auf die ressourcenorientierten Ansätze der Positiven Psychologie, welche individuelle Stärken sowie Solidarität statt Schwächen fokussiert und unterstützt.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen, von Menschen mit Zuwanderungshintergrund und verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen NeuroDivers
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der NeuroDivers e.V. hat den Zweck, Belange von Autisten zu vertreten und zu fördern, das Selbstbewusstsein sowie die Selbstbestimmtheit zu stärken, gute Sitten zu pflegen und ein autistenfreundliches Umfeld zu schaffen.
- Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der NeuroDivers e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke , § 51 bis 68 der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:
- die Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Vereinszweck ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als Interessenverband selbst Veranstaltungen durchführt. Über die gesetzlich festgelegten Regelungen zur Begleitung von Autisten hinaus verfolgt der Verein das Ziel, gewährleistete berufliche Qualität im Sinne der Peer-Beratung zu sichern, im Umgang mit Autisten, von Mitarbeitern des Vereines selbst wie auch anderer Organisationen, ebenso wie im Umgang mit Autisten durch Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Bildung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten durch Vereinsmitglieder im Hinblick auf Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen, Interessierten und Fachkräften durch Internetpräsenzen die vom Verein gepflegt werden
- die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sowie Veranstaltungen, zu denen vom Verein eingeladen wird und die von den Vereinsmitgliedern ausgeführt werden
- Weiterbildung durch persönliche Beratung, die vom Verein angeboten und von den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden
- die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungen und Hilfen insbesondere für autistische Kinder und Jugendliche nach dem SGB-VIII, §§ 27, 28, 29, 30, 31, 35 auf der Grundlage des § 35a. Mitglieder des Vereins erbringen diese Leistungen im Sinne der Tätigkeit als Interessenvertreter von Autisten.
- Wissenschaft und Forschung. Vereinszweck ist auch die Förderung von Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich des Lebens von Autisten, indem der Verein als Plattform für gemeinsame Projekte und die konkrete Zusammenarbeit als Interessenverband mit entsprechenden Institutionen dienen soll. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung und Durchführung von Modellversuchen und Projekten welche den Belangen von Autisten entsprechen.
- Wissenschaftliche Überprüfung praktisch relevanter Arbeitshypothesen der Interessenvertretung, in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten und Forschungsteams.
- die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Beratung und Vernetzung von Autisten, Eltern, Angehörigen und Interessierten, durch die Vereinsmitglieder sowie Internetpräsenzen, insbesondere für Kinder und Jugendliche
- Ausgeübte ehrenamtliche Sorge in besonderem Maße als Interessenverband für Autisten im Sinne des §66 Abgabenordnung, zum gesundheitlichen, sittlichen, erzieherischen und wirtschaftlichem Wohle. Ebenfalls Vorbeugung und Abhilfe von Gefährdung der Autisten im Bereich des Lernens, der Kommunikation sowie der seelischen und körperlichen Gesundheit.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 Finanzierung
- Die Angebote des Vereins werden überwiegend über Spendengelder, Mitgliedsbeiträge sowie öffentliche Gelder finanziert.
- Die Finanzierung ist immer nachrangig der ideellen Bestrebungen im Sinne der Präambel zu behandeln.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, ohne Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise.
- Die Zahl der Mitglieder bzw. Fördermitglieder ist unbegrenzt.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
- Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das potentielle Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
- Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktives Mitglied wird, wer sich in der Vereinsarbeit engagieren und den Verein nach außen im Sinne des § 2, Abs. 2 der Satzung repräsentieren will.
- Passives Mitglied wird, wer die Ziele des Vereins mitbestimmen will, jedoch nicht in erheblicher ehrenamtlicher Arbeit den Verein unterstützen kann oder will. Passive Mitglieder sind voll stimmberechtigt. Die passive Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
- Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.
- Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 10 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann ausgesprochen werden:
- bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
- bei groben Verstößen gegen das Vereinsinteressen und Vereinsziele,
- wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,
- wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
§ 12 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer 5 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Eine Abberufung des Vorstands ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer der bzw. des Ausgeschiedenen einen Nachfolger / eine Nachfolgerin wählen.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der erste Vorsitzende.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden
§ 13 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB);
- Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB);
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;
- Führung der gesamten Kassengeschäfte und steuerlichen Angelegenheiten;
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 15 Satzungsänderungen, Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Lebenshilfe Aschaffenburg e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.